Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Bauteilen der Firma HOLZHEIM

 

1. Allgemeine Verbindlichkeit

 

1.1 Nachstehende Bestimmungen sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind nur soweit verbindlich, als dies ausdrücklich von uns bestätigt wird. Maßgebliche Regelungen sind in der nachstehenden Reihenfolge:

 

a) Die Bestimmungen des abzuschließenden Kaufvertrages einschließlich der Zusatzvereinbarungen, in der Form, die sie durch die Auftragsbestimmung gemäß Ziffer 2 erfahren.

 

b) Sofern der Vertrag auch Montageleistungen umfasst, gilt ferner die VOB/B als Ganzes, in der dem Vertrag beigefügten Fassung, ergänzend gelten die Bestimmungen des BGB.

 

2. Vertragsschluss

 

2.1 Der Vertrag kommt rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung innerhalb von max. 3 Wochen nach Unterschrift durch die Geschäftsleitung der Firma HOLZHEIM zustande.

 

2.2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vertrag vom Käufer nicht widerrufen werden und er hält sich an diesen gebunden.

 

2.3 Der Umfang der Leistungen des Verkäufers richtet sich nach dem „Leistungs- und Lieferverzeichnis“, sowie den Grundriss- und Schnittzeichnung, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt sind.

 

3. Vertragsabwicklung/Kündigung

 

3.1 Unsere Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Lieferumfang. Der Käufer ist deshalb verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und evtl. Abweichungen zu beanstanden. Die Fertigung erfolgt nach unseren Plänen. Maße am Bau werden nicht genommen. Nachträgliche Änderungen in Abmessung oder Stückzahl berechtigen uns auch ohne besondere Hinweise zur Berechnung eines angemessenen Zuschlags.

 

3.2 Der Käufer wird dafür sorgen, dass die Bauabwicklung innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung erfolgen wird. Eine Fristverlängerung wird in das Ermessen von HOLZHEIM gestellt. Soweit sich der Baubeginn dieses Auftrages länger als 12 Monate ab Auftragserteilung hinausschiebt, werden evtl. erbrachte Leistungen für Planung und Statik nach der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure berechnet. In so weit geleistete Zahlungen werden bei der Bauausführung preis mindernd verrechnet.

 

3.3 Kündigt der Käufer aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund den Vertrag ganz oder teilweise bzw. kündigt HOLZHEIM den Vertrag aus vom Käufer zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10% des Endpreises oder wahlweise konkreten Schadenersatz gem. Nachweis zu verlangen. Dem Käufer bleibt es unbenommen einen Nachweis darüber zu führen, dass eine von der Pauschalvergütung abweichende Entschädigung gerechtfertigt wäre. Ausgeführte Planungs- und Statikarbeiten werden nach der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abgerechnet.

 

3.4 Wird der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang vom Käufer nachträglich gemindert und vom Verkäufer die Minderung akzeptiert, erhält der Verkäufer aus dem Minderbetrag einen pauschalen Auslagenersatz von 20 % des Minderbetrages.

 

4. Lieferzeit/Baudurchführung

 

4.1 Die Lieferzeit regelt sich nach rechtzeitigem Abruf durch den Käufer. Diese unterteilt sich in a) Abruf Statik, b) Abruf Werkplanung und c) Abruf Hausbausatz.

 

4.2 Evtl. im Vertrag genannte Liefertermine sind Circa-Termine, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet. Beim Abruf der Lieferung hat der Käufer nach Klärung aller technischen und statischen Details eine Fertigungsvorlaufzeit von mindestens 6 Wochen einzuhalten.

 

4.3 Bei Montageleistungen erfolgt der Baubeginn frühestens 20 Werktage nach Abnahme der bauseitigen Voraussetzungen durch den Verkäufer. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns bzw. von unseren Zulieferern nicht zu vertretende Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder auf Dauer unmöglich machen, berechtigen uns, den Lieferzeitpunkt um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer daraus nicht zu.

 

4.4 Die Anlieferung setzt eine für schwere Lastzüge (40t) befahrbarer Baustelle voraus. Evtl. Mehrkosten wegen schlechter Befahrbarkeit oder Verzögerungen bei der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

 

4.5 Der Käufer wird den Versicherungsschutz für sein Bauvorhaben rechtzeitig, jedoch mindestens 4 Wochen vor Baubeginn nachweisen. Sachbeschädigungs- und Feuerversicherung wird vom Käufer abgeschlossen. Sämtliche Ansprüche gegen die jeweiligen Versicherungen aus den vorgenannten Versicherungsverträgen für die Dauer vom Baubeginn bis zur Abnahme des Hauses tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer während der Bauphase bis zum Zahlungsausgleich für den Schadensfall ab.

 

4.6 Der Käufer erstellt gemäß der Sicherheitsbestimmung der Berufsgenossenschaft immer ein Baugerüst, oder übernimmt dessen Kosten; dies gilt auch für Außenputz- und Anstricharbeiten.

 

4.7 Das vom Käufer zu erstellende Fundament bzw. der Keller muss genau den Maßen der vom Verkäufer übergebenen Werkplanungs- oder Bauunterlagen entsprechen. Es gelten die vom Käufer abgezeichneten Werkpläne. Andere Pläne sind nicht gültig. Die Fundamentplatte bzw. Kellerdecke muss in den Winkel passgenau, absolut waagerecht und planmäßig sein. In den Horizontalen und Vertikalen darf die Maßdifferenz nicht mehr als plus/minus 0,5 cm betragen.

 

4.8 Die Lieferung gilt als erfüllt; wenn der Blockhaus- Holzteilebausatz oder Fenster und Türen, Innentüren, Treppe usw. frei befahrbarer Baustelle, auf dem Transportfahrzeug liegend angeliefert wurde. Teillieferungen des Bausatzes sind firmen- produkt- oder montagespezifisch. Aus Gründen einer reibungslosen Montage der Bauteile, können vom Verkäufer Dach- und Deckenelemente, Wandelemente. Fenster- und Türelemente, Innentürelemente oder Treppen in einzelnen Partien angeliefert werden.

 

4.9 Bei allen Bauteilen aus Massivholz ist ein holzspezifisches Verwinden nicht auszuschließen. Trotz spezieller Konstruktionsdetails die diesen Holzeigenschaften entgegenwirken, können Verwindungen von Massivholz- Bauteilen in einem bestimmten Umfang auftreten und werden vom Käufer akzeptiert. Maßtoleranzen von Einzelbauteilen über Stärke und Größe und Länge, soweit sie nicht konstruktive oder statische Belange beeinträchtigen und den Maßtoleranzen im Handel mit Holz entsprechen, werden vom Käufer akzeptiert. Aus Sicherheitsgründen liefert der Verkäufer bei verschiedenen Teilen vorsorglich ausreichend Reservematerial mit (insbesondere bei allen Profilholzteilen). Die nicht verbauten Teile, aus Mehrlieferung oder Austausch, bleiben in jedem Fall Eigentum des Verkäufers und werden nach Ermessen des Personals behandelt. Will der Käufer diese Teile in seinen Besitz nehmen, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Nachberechnung vorzunehmen.

 

5. Gewährleistung

 

5.1 Die gelieferten Waren sind bei Anlieferung zu überprüfen und festgestellte Mängel auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken.

 

5.2 Für die Gewährleistung gilt bei Lieferungen das BGB. Bei Verträgen, deren Leistungsumfang die Lieferung und Montage oder reine Montageleistung beinhaltet, gilt die VOB Teil B.

 

5.3 Ist eine gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der Käufer Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist.

 

5.4 Ein für den Fall schuldhafter Vertragsverletzungen dem Käufer zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird dahin begrenzt, dass wir nur für unmittelbare Schäden haften. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. Für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Verwendung, Montage oder der normalen Abnutzung der gelieferten Waren beruhen wird keine Gewährleistung übernommen.

 

5.5 Auf konstruktive Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 15 Jahre unter der Voraussetzung, dass die Ausbaurichtlinien des Verkäufers eingehalten und auch keine anderen Materialien als vom Verkäufer empfohlen verwendet wurden. Etwaige Mängel sind bei der Abnahmeverhandlung schriftlich festzuhalten oder dem Verkäufer zu melden. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen, jedoch bestehen Ansprüche an den Verkäufer auf Behebung der Mängel. Stellt sich heraus, dass die Mängel nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand des Verkäufers zu beseitigen sind, kann der Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

 

6. Preise

 

6.1 Auf den genannten Vertragspreis geben wir eine Festpreisgarantie von 3 Monaten ab Vertragsdatum. Wird dieser Termin nicht eingehalten und sind die Gründe für diese Verzögerung nicht vom Verkäufer zu vertreten, erhöht sich der Preis um 0,5% je angefangenen Monat. Macht der Verkäufer auf dieser Grundlage eine Preiserhöhung von mehr als 6% geltend, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.

 

6.2 Sofern nicht anders geregelt, enthält der vereinbarte Preis die Lieferung „frei Baustelle“. Das Abladen der Ware auf der Baustelle ist nicht vereinbart.

 

6.3 Ändert sich der geltende Mehrwertsteuersatz während der Laufzeit dieses Vertrages, so wird der ausgewiesene Vertragspreis entsprechend den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes an diese Änderung angepasst.

 

7. Zahlung/ Zahlungssicherstellung

 

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung wie folgt zu leisten. 50% nach Annahme und Bestätigung durch die Geschäftsleitung, 50% nach Lieferung des Hausbausatzes. Montagearbeiten werden nach der Bauabnahme zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit ausdrücklich vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

7.2 Werden vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, Schecks oder fällige Wechsel nicht eingelöst, oder sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer dazu berechtigt, ausstehende Forderungen sofort fällig zu stellen. Er ist in diesem Fall ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.

 

7.3 Zur Absicherung des Vertragspreises wird der Verkäufer vom Käufer eine unwiderrufliche und unbefristete Finanzierungsbestätigung in Form einer Bürgschaft oder Zahlungsgarantie eines anerkannten deutschen Kreditinstituts gemäß den Formularen von HOLZHEIM verlangen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vertragspreis evtl. Nachauftragsaufträge. Die Zahlungsgarantie muss unverzüglich nach Anforderung durch den Verkäufer, spätestens aber 6 Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der ersten Lieferung auf die Baustelle bei HOLZHEIM vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Verkäufer berechtigt, die Produktion und Lieferung der vertraglich geschuldeten Leistung bis zur Vorlage der Zahlungsgarantie zurückzuhalten, evtl. zugesagte Liefertermine verschieben sich entsprechend.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, bei Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern oder in ihm selbst gehörende Sachen einbauen, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Einbaus noch in unserem Eigentum stehender Ware in ein fremdes Grundstück, tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau erwachsenden Forderungen mit allen Nebenansprüchen in Höhe unseres Anspruchs aus der jeweiligen Lieferung ab. Zu einer anderweitigen Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer nicht befugt. Soweit der Käufer solche Forderungen einzieht, geschieht dies treuhänderisch auf Rechnung des Verkäufers. Der dem Verkäufer zustehende eingezogene Betrag ist unverzüglich an diesen abzuführen. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, gelieferte, noch in seinem Eigentum stehende Ware zurückzufordern oder die gewährten Zahlungsziele zu widerrufen. Aus früheren Lieferungen noch vorhandene, bereits bezahlte Ware, kann als Sicherheit für noch offene Forderungen in Anspruch genommen werden.

 

9. Haftung

 

9.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach Ziffer 5 dieser Vertragsbedingungen. Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 1

 

10. Baugenehmigung/Auflagen

 

10.1 Der Käufer steht im Verhältnis zum Verkäufer dafür ein, dass die bestellten Gewerke in der bestellten Form ausgeführt werden dürfen. Dies insbesondere in Fällen, in ein Genehmigungsverfahren nicht oder nur vereinfacht durchgeführt wird. Mehrkosten, die aus Auflagen der Genehmigungsbehörde resultieren trägt der Käufer. Sofern für das Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist dem Verkäufer schnellst möglich eine Kopie der vollständigen Baugenehmigung vorzulegen. Soll das Bauvorhaben Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden, hat der Käufer dem Verkäufer eine Kopie des einschlägigen Bebauungsplans, sowie der Bauantragsuntertagen in Ihrer zuletzt gültigen Fassung mindestens 2 Monate vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn im Werk vorzulegen.

 

10.2 Der Käufer verpflichtet sich unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages, eine eventuell erforderliche Baugenehmigung zu beantragen.

 

11. Urheberrecht

 

11.1 Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen verbleibt beim Verkäufer. Soweit der Leistungsumfang Planungsleistungen enthält, wird dem Käufer ein Nutzungsrecht an den ihm überlassenen Planausfertigungen für das konkrete Bauvorhaben eingeräumt.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Herdwangen, bei Montageleistungen der jeweilige Bauort. Als Gerichtsstand wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, das Amtsgericht Sigmaringen vereinbart.

 

13. Zusatzbedingungen für Montageleistungen

 

13.1 Der Käufer hat auf seine Kosten und Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten gegeben sind, insbesondere folgende Leistungen: Befestigte Zufahrt und vorbereiteter Stellplatz für die Kran-, Montage- und Lieferfahrzeuge des Verkäufers an mindestens 2 Seiten des Baukörpers mit einem Gesamtgewicht Mangelfreie Unterkonstruktion (z.B. Fundament) Baustrom (220V) mit mindestens 16A Absicherung Bauwasser und Entwässerungsleitungen Notwendige Schutz- und Arbeitsgerüst Beantragung und Veranlassung evtl. erforderlicher Straßensperrungen Stromleitungen sind vom Käufer zu entfernen bzw. ausreichend abzusichern. Geeigneter Lagerplatz in unmittelbarer Nähe der Baustelle zur Zwischenlagerung und Montagevorbereitung der Bauteile von 40t Hindernisse oder Gefahrenquellen im Schwenkbereich des Krans

 

14. Sonstige Vereinbarungen

 

Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Nebenabreden haben nur Gültigkeit bei schriftlicher Bestätigung durch HOLZHEIM. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Schriftform nicht gelten soll. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht wirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier von nicht berührt. Es soll an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Sind mehrer natürliche oder juristische Personen Käufer, so sind diese Gesamtschuldner. Sie ermächtigen sich gegenseitig, unter Verzicht auf Widerruf bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages, zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen und Zustellungen. Die Abtretung jedweder Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag, bzw. der VOB/B an Dritte bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung von HOLZHEIM. Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, dass HOLZHEIM die vereinbarten Leistungen teilweise oder insgesamt an Nachunternehmer übertragen kann.